BGH stärkt Verbraucher bei Glasfaserverträgen: Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss

Wer einen Glasfaseranschluss bestellt, rechnet häufig damit, dass zwischen Vertragsschluss und Freischaltung einige Zeit vergeht. Der Ausbau muss geplant, Leitungen müssen verlegt und technische Voraussetzungen geschaffen werden. Problematisch wird diese Wartezeit jedoch, wenn sie der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit praktisch vorgeschaltet wird und Verbraucher dadurch deutlich länger als zwei Jahre an ihren Anbieter gebunden bleiben.

Mit seinem Urteil vom 8. Januar 2026 hat der Bundesgerichtshof hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen. Eine Klausel, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Herstellung oder Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt, kann unwirksam sein. Denn ein Vertrag bindet den Kunden grundsätzlich nicht erst dann, wenn der Anschluss genutzt werden kann, sondern bereits mit seinem Abschluss.

Beleuchtete Glasfaserleitung als Symbol für einen Glasfaseranschluss
Glasfaserleitung mit Lichtimpuls

Eine lange Wartezeit darf die Vertragsbindung nicht verlängern

Im entschiedenen Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters vor, dass die vereinbarte Laufzeit von 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen sollte. Zwischen dem Vertragsschluss und diesem Zeitpunkt konnten jedoch viele Wochen oder sogar Monate liegen. Für die betroffenen Verbraucher bedeutete dies, dass sie zunächst während der Ausbau- und Wartephase und anschließend für weitere 24 Monate gebunden waren.

Der Bundesgerichtshof hat diese Gestaltung nicht akzeptiert. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen bei regelmäßig zu erbringenden Leistungen keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vorsehen. Wird die Zeit zwischen Vertragsschluss und Freischaltung zu einer anschließenden Mindestlaufzeit hinzugerechnet, kann genau diese unzulässige Verlängerung entstehen. Zugleich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass § 56 Abs. 1 TKG diese verbraucherschützende Regelung nicht verdrängt: Auch im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes ist bei einem Erstvertrag für den Laufzeitbeginn auf den Vertragsschluss abzustellen, nicht auf die spätere Bereitstellung des Dienstes oder die Herstellung des Anschlusses.

Auch die Besonderheiten des Glasfaserausbaus ändern daran nach der Entscheidung nichts. Das wirtschaftliche Risiko eines verzögerten Ausbaus darf nicht dadurch auf Verbraucher verlagert werden, dass sich ihre tatsächliche Bindung auf einen nicht mehr überschaubaren Zeitraum verlängert.

Was das Urteil für betroffene Verbraucher bedeutet

Das Urteil kann für Menschen von Bedeutung sein, die ihren Glasfaser- oder Telekommunikationsvertrag lange vor der tatsächlichen Freischaltung abgeschlossen haben. Anlass für eine nähere Prüfung besteht vor allem dann, wenn der Anbieter das Vertragsende vom späteren Bereitstellungsdatum aus berechnet oder eine Kündigung mit der Begründung zurückweist, die Mindestlaufzeit habe erst mit der Freischaltung begonnen.

Dabei kommt es stets auf den konkreten Vertrag an. Das Datum einer Bestellung ist nicht in jedem Fall bereits das rechtlich maßgebliche Datum des Vertragsschlusses. Entscheidend können die Auftragsbestätigung, die Vertragszusammenfassung, die damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der weitere Schriftverkehr mit dem Anbieter sein. Auch Mitteilungen über den Ausbau, die Freischaltung und das vom Anbieter angenommene Vertragsende können für die rechtliche Bewertung wichtig sein.

Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass jeder Glasfaservertrag automatisch beendet ist oder in jedem Fall ein besonderes Kündigungsrecht besteht. Es schafft aber eine wichtige Grundlage, um überprüfen zu lassen, ob ein Anbieter die Laufzeit zutreffend berechnet und ob eine verwendete Vertragsklausel wirksam ist.

Wie wir Sie unterstützen können

Wenn Sie unsicher sind, wann Ihr Vertrag tatsächlich endet, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die zeitliche und rechtliche Entwicklung Ihres Vertrags. Wir sehen uns an, wann die vertragliche Bindung entstanden ist, welche Laufzeit vereinbart wurde und welche Bedeutung die spätere Freischaltung in Ihrem konkreten Fall hat.

Auf dieser Grundlage können wir gegenüber dem Anbieter ein zutreffendes Vertragsende geltend machen, eine bereits erklärte Kündigung rechtlich einordnen und prüfen, ob möglicherweise zu viel gezahlte Entgelte zurückverlangt werden können. Sollte eine unmittelbare Einigung nicht gelingen, unterstützen wir Sie auch bei der Vorbereitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Bundesnetzagentur oder prüfen mit Ihnen die weiteren rechtlichen Schritte.

Bringen Sie zu einer Beratung nach Möglichkeit Ihre Bestellung, die Auftrags- oder Vertragsbestätigung, die Vertragszusammenfassung, die bei Vertragsschluss geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Mitteilungen zur Freischaltung und den bisherigen Schriftverkehr mit. Eine möglichst vollständige Dokumentation hilft dabei, den Laufzeitbeginn zuverlässig nachzuvollziehen.

Sie möchten Ihre Vertragslaufzeit prüfen lassen?

Wenn Ihr Anbieter die Mindestvertragslaufzeit erst ab Freischaltung berechnet oder eine Kündigung unter Hinweis auf diesen späteren Zeitpunkt zurückgewiesen hat, können Sie sich gerne an die Rechtsanwaltskanzlei JUDr. Gunther WITTENSTEIN wenden. Wir prüfen Ihre Unterlagen individuell und besprechen mit Ihnen verständlich, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


Weiterführende Informationen: Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2026 – III ZR 8/25, der Wortlaut von § 309 BGB und die Informationen der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

© Rechtsanwaltskanzlei JUDr. Gunther WITTENSTEIN – Alle Rechte vorbehalten.