Ermittlungsverfahren · Strafbefehl · Anklage
Ein strafrechtlicher Vorwurf kann persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen haben. Die Kanzlei WITTENSTEIN klärt zunächst den Verfahrensstand, sichert Fristen und prüft die Aktenlage, bevor die Verteidigungs- oder Vertretungsstrategie mit Ihnen abgestimmt wird.
Vorladung, Durchsuchung oder Strafbefehl?
Bewahren Sie Ruhe, sichern Sie alle Schreiben und notieren Sie Zustellungs- und Maßnahmendaten. Beschuldigte sind auf ihr Recht hinzuweisen, sich nicht zur Sache zu äußern und vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (§ 136 StPO). Bei einem Strafbefehl läuft grundsätzlich eine zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung (§ 410 StPO). Der Einzelfall muss unverzüglich geprüft werden.
Verteidigung und Vertretung in jeder Verfahrenslage
Vorladung und Ermittlungsverfahren
Wir klären Ihre Rolle, den mitgeteilten Tatvorwurf und die zuständige Ermittlungsbehörde. Eine Einlassung wird erst nach strategischer Prüfung vorbereitet.
Durchsuchung, Beschlagnahme und Haft
Beschlüsse, Protokolle, sichergestellte Gegenstände sowie bestehende Auflagen werden geordnet und auf sofortigen Handlungsbedarf geprüft.
Akteneinsicht und Beweisprüfung
Die Verteidigung benötigt eine belastbare Tatsachengrundlage. Akten, Aussagen, Urkunden, digitale Daten und entlastende Hinweise werden quellenbezogen ausgewertet.
Strafbefehl
Vorwurf, Rechtsfolgen, Tagessätze, Zustellung und Einspruchsfrist werden gemeinsam geprüft. Ein Strafbefehl kann ohne Hauptverhandlung erlassen werden.
Anklage und Hauptverhandlung
Nach Eingang einer Anklage prüfen wir Anklagesatz, Beweismittel und Verfahrensstand sowie die Vorbereitung auf Zwischen- und Hauptverfahren.
Verletzte Personen und Zeugen
Auch Schutz- und Vertretungsbedarf verletzter Personen sowie die Begleitung von Zeugen werden rollenbezogen und ohne Vermischung mit der Beschuldigtenverteidigung geprüft.
Unser Vorgehen in Ihrer Strafsache
- Sofortlage erfassen
Fristen, Termine, Freiheitsbeschränkungen, Durchsuchungen und laufende Maßnahmen haben Vorrang. - Mandat und Akteneinsicht klären
Verteidiger können in jeder Lage des Verfahrens hinzugezogen werden (§ 137 StPO). Die Akteneinsicht richtet sich nach § 147 StPO. - Belastendes und Entlastendes trennen
Die Staatsanwaltschaft hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Wir prüfen, was die Akte tatsächlich trägt und welche Nachweise fehlen. - Strategie und nächste Schritte abstimmen
Ob Schweigen, schriftliche Stellungnahme, Beweisantrag, Einspruch oder eine andere Maßnahme sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahren ab.
Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
- Vorladung, Anhörung, Strafbefehl, Anklageschrift oder gerichtlichen Beschluss vollständig
- Zustellungsumschlag und Datum des tatsächlichen Zugangs
- Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle
- Bereits abgegebene Aussagen oder versandte Stellungnahmen
- Entlastende Originalunterlagen und erreichbare Zeugen, soweit vorhanden
Häufige Fragen zum Strafrecht
Muss ich einer polizeilichen Vorladung als beschuldigte Person folgen?
Welche Pflichten bestehen, hängt insbesondere davon ab, wer geladen hat und in welcher Rolle Sie beteiligt sind. Nehmen Sie vor einer Reaktion rechtlichen Rat in Anspruch und machen Sie ohne Prüfung keine ausführliche Aussage zur Sache.
Was bedeutet Akteneinsicht?
Akteneinsicht ermöglicht die Prüfung der amtlichen Ermittlungsakte und der dort dokumentierten Beweismittel. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach § 147 StPO und dem jeweiligen Verfahrensstand.
Was geschieht nach einer Anklage?
Das Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Maßgeblich sind insbesondere Anklageschrift und hinreichender Tatverdacht (§§ 200, 203 StPO).
Strafsache gezielt anfragen
Mit der Auswahl wird Ihre Anfrage dem passenden Fachmodul vorgeschlagen. Die Kanzlei prüft und bestätigt die Zuordnung.
Die Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis. Fristen werden erst nach ausdrücklicher Bestätigung der Mandatsübernahme überwacht.
Rechtsquellen: §§ 136, 137, 147, 160, 170, 200, 203, 407 und 410 StPO. Stand der redaktionellen Prüfung: 25. September 2026. Amtliche Gesetzestexte: StPO

